Ratgeber · Barrierefreiheit

Gebärdensprache auf der Website: Was Behörden umsetzen müssen.

Öffentliche Stellen müssen auf ihrer Startseite Informationen in Deutscher Gebärdensprache anbieten. Welche Inhalte dazugehören, welche Vorgaben für die Videos gelten und wie die Umsetzung gelingt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundlage ist § 4 BITV 2.0 mit Anlage 2 Teil 1. Die Staatskanzlei Schleswig-Holstein hat dazu eine eigene Checkliste veröffentlicht.
  • Auf die Startseite gehören vier Erläuterungen in DGS: wesentliche Inhalte, Navigation, Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere DGS-Inhalte.
  • Für die Videos gibt es konkrete technische Vorgaben – vom Hintergrund bis zur Bildrate.
  • Der Link muss von der Startseite direkt erreichbar und mit dem DGS-Logo gekennzeichnet sein.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen der Verordnungen.

Die Pflicht: § 4 BITV 2.0

Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) verpflichtet öffentliche Stellen, auf der Startseite ihrer Website Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache bereitzustellen. Gefordert sind:

  1. Informationen zu den wesentlichen Inhalten der Website,
  2. Hinweise zur Navigation,
  3. eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,
  4. Hinweise auf weitere im Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache.

Genau diese vier Punkte deckt unser DGS-Basispaket für öffentliche Stellen ab.

Was gilt in Schleswig-Holstein?

Für öffentliche Stellen des Landes gilt die Landesverordnung über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (BfWebV SH) zusammen mit dem Landes­behinderten­gleichstellungs­gesetz. Die Staatskanzlei hat eine „Checkliste zur Bereitstellung von Informationen in Deutscher Gebärdensprache auf der Startseite einer Website gemäß § 4 BITV 2.0“ veröffentlicht. Sie beschreibt, was die Videos enthalten sollen und wie sie technisch umzusetzen sind.

Die Prüfstelle für barrierefreie Informationstechnik des Landes überprüft die digitalen Angebote öffentlicher Stellen stichprobenartig und berät zu den Ergebnissen.

Was in die Videos gehört

Wesentliche Inhalte

Gemeint sind allgemeine Informationen, die die grundsätzlichen Aufgaben einer Stelle beschreiben. Die Checkliste regt Fragen an wie: Wozu dient die Website? Was macht Ihre Organisation, wie ist sie aufgebaut? Gibt es spezielle Dienstleistungs- oder Beratungsangebote? Welche Informationen sind für Menschen ohne oder mit eingeschränktem Hörvermögen besonders wichtig?

Hinweise zur Navigation

Wie finde ich eine Kontaktmöglichkeit? Gibt es eine Suchfunktion? Wie funktioniert das Hauptmenü? Erklärt wird der grundsätzliche Aufbau – nicht jede einzelne Unterseite.

Erklärung zur Barrierefreiheit

Wesentlich sind laut Checkliste vor allem: welche Inhalte nicht barrierefrei sind, wie man Barrieren über den Feedback-Mechanismus melden kann und wo man sich beschweren kann, wenn keine zufriedenstellende Lösung gefunden wird.

Tipp aus der Checkliste: Die drei Themen nicht in einem langen Video vermischen, sondern getrennte Videos anbieten – so finden Nutzende schneller, was sie brauchen.

Technische Vorgaben für die Videos

Die Checkliste der Staatskanzlei nennt für die Abnahme unter anderem diese Anforderungen:

BereichVorgabe
DarstellungMimik und Mundbild gut sichtbar, keine Schatten auf dem Körper
HintergrundStatisch, nicht schwarz oder weiß, höchstens zwei Farben (Verläufe von hell nach dunkel zulässig)
KleidungDunkel und einfarbig, ohne Schmuck; guter Kontrast zu Hintergrund und Händen
TechnikMindestens 320 × 240 Pixel und 25 Bilder pro Sekunde, 5 Sekunden Vorlaufzeit, möglichst keine Tonspur
BereitstellungVideo auch zum Herunterladen, mit Angabe von Dateigröße und Spieldauer
KennzeichnungLogo für Deutsche Gebärdensprache

Wo der Link stehen muss

Der Zugang zu den Erläuterungen in DGS muss von der Startseite direkt erreichbar und mit dem Logo für Deutsche Gebärdensprache gekennzeichnet sein. Für die mobile Ansicht mit Hamburger-Menü hält die Checkliste fest, dass ein Aufruf auf zweiter Ebene grundsätzlich zulässig ist.

So läuft die Umsetzung mit uns

  1. Inhalte auswählen: Wir schauen gemeinsam, welche Inhalte Ihre Website wirklich in DGS braucht.
  2. Übertragung in DGS: Die Texte werden in verständliche Gebärdensprache übertragen – gemeinsam mit gehörlosen Menschen.
  3. Videoproduktion: Bis zum fertigen Video erhalten Sie alles aus einer Hand.

Mehr zu unserem Angebot: Gebärdensprache für Websites.

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht auch für Unternehmen?

Die Pflicht aus § 4 BITV 2.0 richtet sich an öffentliche Stellen. Für Unternehmen, Vereine und Organisationen sind DGS-Videos freiwillig – aber eine starke Möglichkeit, gehörlose Menschen direkt anzusprechen.

Bieten Sie auch International Sign an?

Ja. Je nach Unternehmen und Zielgruppe produzieren wir die Videos in Deutscher Gebärdensprache oder in International Sign. Für öffentliche Stellen in Deutschland ist nach § 4 BITV 2.0 die Deutsche Gebärdensprache vorgesehen.

Reichen Untertitel nicht aus?

Nein. Für viele gehörlose Menschen ist Deutsch eine Zweitsprache, die Gebärdensprache die Erstsprache. Untertitel ersetzen deshalb keine Erläuterungen in DGS.

Müssen wir die Videos regelmäßig aktualisieren?

Laut Checkliste besteht keine Pflicht zur regelmäßigen Aktualisierung, solange es sich um allgemeine Informationen handelt, die die grundsätzlichen Aufgaben einer Stelle beschreiben. Ändern sich Navigation oder Erklärung zur Barrierefreiheit grundlegend, sollten die Videos angepasst werden.

Quellen

  1. § 4 Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV 2.0), Anlage 2 Teil 1
  2. Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein, Staatskanzlei: Checkliste zur Bereitstellung von Informationen in Deutscher Gebärdensprache auf der Startseite einer Website gemäß § 4 BITV 2.0, Version 1.1
  3. Landesverordnung über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (BfWebV SH)

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