Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitsassistenz begleitet bei Gesprächen, Besprechungen, Schulungen und Terminen.
- Schwerbehinderte Menschen haben nach § 185 Abs. 5 SGB IX Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz durch das Integrationsamt.
- Bei der erstmaligen Eingliederung ins Arbeitsleben kann ein anderer Träger zuständig sein, etwa die Agentur für Arbeit.
- Den Antrag stellt in der Regel die betroffene Person selbst.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten und Abläufe können sich je nach Land unterscheiden.
Was ist Arbeitsassistenz?
Menschen sollen nicht nur einen Arbeitsplatz haben. Sie sollen ihre Fähigkeiten einbringen, selbstständig arbeiten und beruflich mitgestalten können. Eine Arbeitsassistenz macht genau das möglich: Sie unterstützt gehörlose und hörbehinderte Menschen im beruflichen Alltag, wenn die Kommunikation mit hörenden Kolleginnen, Vorgesetzten oder Kunden Unterstützung braucht.
Die Arbeitsaufgaben selbst erledigt die gehörlose Person. Die Assistenz sorgt dafür, dass Informationen zugänglich sind und Kommunikation gelingt.
Typische Einsätze
- Mitarbeitergespräche
- Team-Besprechungen
- Schulungen & Fortbildungen
- Kundentermine & Außentermine
- Videokonferenzen
- Wichtige Termine im Betrieb
Wer hat Anspruch – und wer zahlt?
| Situation | Wer ist zuständig? |
|---|---|
| Bestehendes Arbeitsverhältnis (schwerbehinderte Menschen) | Integrationsamt – Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 185 Abs. 5 SGB IX) |
| Erstmalige Eingliederung ins Arbeitsleben | Häufig ein Rehabilitationsträger, zum Beispiel die Agentur für Arbeit |
| Einzelne Veranstaltungen wie Fortbildungen | Förderung je nach Land über das Integrationsamt möglich |
Unsicher, wer zuständig ist? Der Integrationsfachdienst (IFD) berät kostenlos und hilft, die richtige Stelle zu finden.
So läuft der Antrag ab
- Bedarf beschreiben: In welchen Situationen brauchen Sie Unterstützung, und wie oft?
- Antrag stellen: In der Regel stellt die hörbehinderte Person den Antrag selbst beim Integrationsamt.
- Stunden ermitteln: Das Integrationsamt ermittelt anhand Ihrer Angaben und der Angaben des Arbeitgebers, wie viele Einsatzstunden notwendig sind.
- Assistenz einsetzen: Nach der Bewilligung kann die Arbeitsassistenz starten.
Was Arbeitgeber wissen sollten
Für Arbeitgeber entstehen durch eine bewilligte Arbeitsassistenz keine eigenen Kosten für diese Leistung. Wichtig ist, dass sie den Antrag unterstützen, etwa mit Angaben zu Besprechungen und Terminen. Wer die Zusammenarbeit im Team zusätzlich stärken möchte, kann einen Kollegenkurs buchen – und findet praktische Tipps in unserem Ratgeber Gehörlose Kollegen im Team.
Häufige Fragen
Bieten Sie Arbeitsassistenz an?
Ja. Wir unterstützen gehörlose und hörbehinderte Menschen im beruflichen Alltag – im Büro, im Betrieb, bei Außenterminen oder in digitalen Arbeitsformaten. Mehr zu unserem Angebot.
Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis?
Der Anspruch nach § 185 Abs. 5 SGB IX richtet sich an schwerbehinderte Menschen. Klären Sie Ihre individuelle Situation am besten mit dem Integrationsamt oder dem Integrationsfachdienst.
Kann ich die Assistenz auch für Online-Meetings nutzen?
Ja, Arbeitsassistenz ist auch in digitalen Arbeitsformaten wie Videokonferenzen möglich.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 185 Abs. 5 SGB IX – Arbeitsassistenz über das Integrationsamt
- Landtag Mecklenburg-Vorpommern: Antwort der Landesregierung zu Gebärdensprachdolmetschern (Drucksache 7/3169)
- Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Merkblatt Gebärdensprachdolmetscher im Arbeitsleben